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LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 KR 190/06 |
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LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - L 5 KR 190/06 (https://dejure.org/2006,111355)
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- BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R
Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter - …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 KR 190/06
Eine nichtselbstständige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. zum Folgenden zuletzt BSG 25.1.2006 -B 12 KR 30/04 R, juris Rn. 21 f. m.w.N.). - BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R
Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 KR 190/06
Bei Diensten höherer Art, erst recht wenn zwischen den Beteiligten zusätzlich familiäre Bindungen bestehen, genügt es für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, wenn das Weisungsrecht des Arbeitgebers nur eingeschränkt ausgeübt wird und zu einer dienenden Teilhabe des Beschäftigten am Arbeitsprozess verfeinert ist, die Dienste jedoch fremdbestimmt sind, d.h. in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R, juris Rn. 12 ff.). - BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 KR 190/06
Allein die sichere Erwartung des mitarbeitenden Familienangehörigen, den Betrieb später zu übernehmen, begründet keine Vermutung dafür, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, vielmehr ist eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (BSG 29.3.1962 - 3 RK 83/59, BSGE 17, 1, 3 ff.; BSG 5.4.1956 - 3 RK 65/55, BSGE 3, 30, 35 ff.).
- BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 34/02 R
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis - …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 KR 190/06
Eine familienhafte Mithilfe liegt nur dann vor, wenn dem im Haushalt des Betriebsinhabers lebenden und in dessen Betrieb tätigen Angehörigen nur freier Unterhalt einschließlich eines geringfügigen Taschengelds gewährt wird und diese Bezüge keinen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellen (BSG 17.12.2002 - B 7 AL 34/02 R, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). - BSG, 23.06.1994 - 12 RK 50/93
Abgrenzung - entgeltliches Beschäftigungsverhältnis - familienhafte Mithilfe - …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 KR 190/06
Indizien für eine abhängige Beschäftigung unter Angehörigen sind die Höhe des Entgelts, die Eingliederung in den Betrieb, ein unter Berücksichtigung der familiären Bindungen ggf. abgeschwächtes Weisungsrecht des Arbeitgebers, ein schriftlicher Arbeitsvertrag sowie insbesondere die Verbuchung des Entgelts als Betriebsausgabe und die Zahlung von Lohnsteuer auf das Entgelt (BSG 23.6.1994 - 12 RK 50/93, juris Rn. 18 m.w.N.). - BSG, 08.12.1987 - 7 RAr 25/86
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 KR 190/06
Allerdings kann es bei dem Geschäftsführer einer Familiengesellschaft an einer abhängigen Beschäftigung fehlen, wenn im Einzelfall die Geschäftsführertätigkeit durch familiäre Rücksichtnahmen geprägt ist und die Gesellschafter das Direktionsrecht überhaupt nicht ausüben (BSG 8.12.1987 - 7 RAr 25/86, juris Rn. 31). - BSG, 05.04.1956 - 3 RK 65/55
Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Bestehen eines …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 KR 190/06
Allein die sichere Erwartung des mitarbeitenden Familienangehörigen, den Betrieb später zu übernehmen, begründet keine Vermutung dafür, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, vielmehr ist eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (BSG 29.3.1962 - 3 RK 83/59, BSGE 17, 1, 3 ff.; BSG 5.4.1956 - 3 RK 65/55, BSGE 3, 30, 35 ff.). - BSG, 29.03.1962 - 3 RK 83/59
Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - L 5 KR 190/06
Allein die sichere Erwartung des mitarbeitenden Familienangehörigen, den Betrieb später zu übernehmen, begründet keine Vermutung dafür, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht, vielmehr ist eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (BSG 29.3.1962 - 3 RK 83/59, BSGE 17, 1, 3 ff.; BSG 5.4.1956 - 3 RK 65/55, BSGE 3, 30, 35 ff.).